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Nebenkostenabrechnung

Wartungskosten richtig zuordnen

Gängig gilt: Regelmäßige Wartung von Heizung, Aufzug oder Rauchwarnmeldern kann umlagefähig sein, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Reparatur und Instandhaltung sind es nicht. Eine Rechnung enthält oft beides.

In immoflow: Nebenkosten › Abrechnung › Schritt „Kosten“

Schritt für Schritt

  1. Im Schritt „Kosten“ die Rechnung der passenden Kostenart zuordnen, zum Beispiel Heizung, Aufzug oder Sonstige Betriebskosten.

  2. Unter der Position steht der Hinweis zur Umlagefähigkeit mit der Nummer aus § 2 BetrKV. Lesen Sie ihn.

  3. Über das Symbol „Weitere Angaben“ in der Zeile das Fenster der Position öffnen.

  4. Unter „Davon nicht umlagefähig“ den Reparaturanteil laut Rechnung als Betrag oder Prozent eintragen und den „Grund“ wählen.

  5. Prüfen: Die Zeile zeigt „… nicht umlagefähig = … umlagefähig“. Nur der Rest geht in die Abrechnung.

Sonderfälle

Rauchwarnmelder

Die Wartung kann bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag umlagefähig sein. Die Miete der Geräte nicht. Erfassen Sie die Wartung unter „Sonstige Betriebskosten“ und beachten Sie den Hinweis.

Wartung und Reparatur in einer Hausgeldabrechnung

Steht in der Hausgeldabrechnung nur „Wartungskosten“, weiß niemand, welche Anlage gemeint ist. immoflow lässt die Position deshalb bei Ihnen, bis Sie die passende Kostenart wählen. Prüfen Sie, ob Wartung oder Reparatur gemeint ist.

Vollwartungsvertrag beim Aufzug

Ein Vollwartungsvertrag enthält einen Reparaturanteil. Er ist nicht umlagefähig. In der Praxis wird er oft pauschal geschätzt. Lassen Sie die Höhe im Zweifel prüfen.

Wartung im Mietvertrag nicht genannt

Umgelegt werden nur Kosten, die der Mietvertrag nennt. Fehlt die Position dort, lassen Sie sie im Zweifel rechtlich prüfen.

Stand: 31.10.2026. Die Hinweise ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

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