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Mietverhältnis & Mietrecht · Leitfaden

Mietverwaltung für Vermieter: Aufgaben, Fristen und Ablauf

Vom Mietvertrag über Kaution, Mieteingang und Mieterhöhung bis zu Kündigung und Auszug: alle Aufgaben der Mietverwaltung mit Fristen und Beispielen.

Von Redaktion immoflowVeröffentlicht am 14 Minuten LesezeitStand: Oktober 2026

Titelgrafik: Mietverwaltung für Vermieter – alle Aufgaben vom Einzug bis zum Auszug, die wichtigsten Fristen und ein Rechenbeispiel

Wer eine Wohnung vermietet, übernimmt eine ganze Reihe wiederkehrender Aufgaben. Viele davon sind an gesetzliche Fristen gebunden, etwa die Kündigungsfrist oder die Zustimmungsfrist bei einer Mieterhöhung. Fehler fallen oft erst auf, wenn ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

Dieser Leitfaden zur Mietverwaltung richtet sich an private Vermieter, Hausverwaltungen und Immobilieninvestoren. Er führt in der Reihenfolge eines Mietverhältnisses durch alle Aufgaben, nennt die Rechtsgrundlagen im BGB und zeigt an Beispielen, wie Fristen berechnet werden. Am Ende finden Sie typische Fehler und eine Checkliste.

Was ist Mietverwaltung?

Unter Mietverwaltung versteht man die Betreuung vermieteter Wohnungen und Gewerbeeinheiten im Interesse des Eigentümers. Im Mittelpunkt steht das einzelne Mietverhältnis: vom Abschluss des Vertrags über die laufende Miete bis zur Rückgabe der Wohnung.

Den rechtlichen Rahmen setzt § 535 BGB. Danach muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Er trägt außerdem die Lasten, die auf der Mietsache ruhen. Der Mieter schuldet im Gegenzug die vereinbarte Miete. Aus diesen beiden Pflichten ergeben sich fast alle Aufgaben der Mietverwaltung.

Abzugrenzen ist die Mietverwaltung von der WEG-Verwaltung. Diese kümmert sich um das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa um Hausgeld, Wirtschaftsplan und Eigentümerversammlung. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, hat es oft mit beiden zu tun: Die WEG-Verwaltung betreut das Haus, die Mietverwaltung das Mietverhältnis in der eigenen Wohnung. Dieser Leitfaden behandelt ausschließlich die Mietverwaltung von Wohnraum.

Aufgaben der Mietverwaltung im Überblick

Die Aufgaben folgen dem Lebenslauf eines Mietverhältnisses. Die Tabelle ordnet jeder Phase die wichtigsten Tätigkeiten und Vorschriften zu. Die folgenden Abschnitte erklären jede Phase im Detail.

Phasen eines Mietverhältnisses und ihre Aufgaben
Phase
Vermietung vorbereiten
Aufgaben
Miethöhe festlegen, Mieter auswählen
Rechtsgrundlage
§§ 556d, 558 BGB
Phase
Vertragsbeginn
Aufgaben
Mietvertrag, Kaution, Anlage der Kaution
Rechtsgrundlage
§ 551 BGB
Phase
Einzug
Aufgaben
Übergabe mit Protokoll
Rechtsgrundlage
§ 535 BGB
Phase
Laufende Miete
Aufgaben
Zahlungseingänge prüfen, Rückstände verfolgen
Rechtsgrundlage
§§ 543, 556b, 569 BGB
Phase
Betriebskosten
Aufgaben
jährliche Abrechnung
Rechtsgrundlage
§ 556 BGB, BetrKV
Phase
Mietanpassung
Aufgaben
Mieterhöhung, Index- oder Staffelmiete
Rechtsgrundlage
§§ 557a–559 BGB
Phase
Vertragsende
Aufgaben
Kündigung, Rückgabe, Kautionsabrechnung
Rechtsgrundlage
§§ 546, 548, 568, 573c BGB
Ablauf der Mietverwaltung in sieben Phasen: Vermietung vorbereiten, Mietvertrag und Kaution, Übergabe beim Einzug, Mieteingang prüfen, Betriebskosten abrechnen, Miete anpassen, Kündigung und Auszug
Die Aufgaben der Mietverwaltung folgen dem Lebenslauf eines Mietverhältnisses.

Vor dem Mietvertrag: Miethöhe und Mieterauswahl

Bevor Sie inserieren, legen Sie die Miethöhe fest. Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, gilt die Mietpreisbremse: Die Miete darf zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Welche Gebiete betroffen sind, bestimmen die Landesregierungen per Rechtsverordnung. Diese Verordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.

Es gibt Ausnahmen, etwa für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, oder für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Wer sich auf eine solche Ausnahme oder auf eine höhere Vormiete beruft, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren. Prüfen Sie deshalb vor jeder Neuvermietung, ob Ihre Gemeinde in einer Verordnung genannt ist.

Bei der Mieterauswahl fragen viele Vermieter eine Selbstauskunft ab. Erheben Sie dabei nur Angaben, die Sie für die Entscheidung tatsächlich brauchen, etwa zu Einkommen und Haushaltsgröße, und bewahren Sie die Unterlagen abgelehnter Bewerber nicht länger auf als nötig. Auch bei der Auswahl selbst sind Sie nicht völlig frei: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet bei der Vermietung insbesondere Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft (§ 19 AGG). Ausnahmen gelten etwa, wenn Sie und der Mieter auf demselben Grundstück wohnen.

Mietvertrag und Mietkaution

Im Mietvertrag legen Sie Miete, Betriebskosten, Laufzeit und Sicherheit fest. Vereinbaren Sie die Umlage der Betriebskosten ausdrücklich, denn nur dann können Sie sie später abrechnen. Bei der Miete stehen neben der Festmiete zwei Modelle zur Wahl, die schon bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart werden müssen: Staffelmiete und Indexmiete. Mehr dazu im Abschnitt zur Mieterhöhung.

Für die Kaution gelten nach § 551 BGB feste Regeln. Sie darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlungen betragen, also drei Monatskaltmieten. Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den beiden folgenden Mieten.

Eine Geldkaution müssen Sie getrennt von Ihrem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine andere Anlageform ist möglich, wenn Sie sie vereinbaren. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Zahlt der Mieter die Kaution nicht, haben Sie ein starkes Druckmittel: Ist er mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatskaltmieten im Verzug, liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, ohne dass vorher eine Abmahnung nötig ist (§ 569 Abs. 2a BGB).

Übergabe der Wohnung beim Einzug

Bei der Übergabe halten Sie den Zustand der Wohnung fest. Ein Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber es ist das wichtigste Beweismittel, wenn beim Auszug über Schäden gestritten wird. Beide Seiten sollten es unterschreiben.

Das gehört ins Übergabeprotokoll

  • Datum, Anschrift, Lage der Wohnung und anwesende Personen
  • Zustand jedes Raums einschließlich Wände, Böden, Fenster und Türen
  • vorhandene Mängel mit genauer Beschreibung, am besten mit Fotos
  • Zählerstände für Strom, Wasser, Gas und Heizung mit Zählernummern
  • Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel
  • mitvermietete Ausstattung wie Einbauküche oder Kellerabteil
  • Unterschriften von Vermieter und Mieter

Die Zählerstände brauchen Sie später für die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung, die Schlüsselliste für die Rückgabe. Bewahren Sie das Protokoll beim Mietvertrag auf, denn beim Auszug vergleichen Sie den Zustand mit diesem Dokument.

Mieteingang überwachen und Mietrückstand verfolgen

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen (§ 556b Abs. 1 BGB). Bei einer Überweisung genügt es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15, dass der Mieter den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag erteilt, sofern sein Konto gedeckt ist. Eine Vertragsklausel, nach der das Geld bis dahin auf Ihrem Konto sein muss, ist unwirksam.

Gleichen Sie die Zahlungseingänge jeden Monat mit der Soll-Miete ab. Nur so erkennen Sie Rückstände früh und können zeitnah erinnern oder mahnen. Bei Wohnraum ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in zwei Fällen möglich:

  • Zwei Termine in Folge: Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem Teil im Verzug, der eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
  • Längerer Zeitraum: Über mehr als zwei Termine hinweg ist ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten aufgelaufen.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie vorher vollständig befriedigt werden. Zahlt der Mieter den Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage nach oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle dazu, wird die fristlose Kündigung in der Regel unwirksam.

Betriebskosten abrechnen

Haben Sie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, müssen Sie jährlich darüber abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für den Kalenderjahreszeitraum 2025 ist der Stichtag also der 31.12.2026.

Umlegen dürfen Sie nur die Kosten, die der Mietvertrag vorsieht und die zu den Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung gehören. Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Instandsetzung zählen nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Wie Sie die Abrechnung Schritt für Schritt aufbauen, Umlageschlüssel wählen und CO₂-Kosten einbeziehen, erklärt der Leitfaden Nebenkostenabrechnung, die Heizkosten der Ratgeber Heizkostenabrechnung. Welche Kostenarten im Einzelnen umlagefähig sind, steht im Ratgeber umlagefähige Nebenkosten. Stichtage und Versandwege finden Sie unter Frist der Nebenkostenabrechnung.

Mieterhöhung: Mietspiegel, Indexmiete und Staffelmiete

Bei einer Festmiete können Sie die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 558 BGB). Voraussetzung: Die Miete ist zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert, und die letzte Erhöhung liegt mindestens ein Jahr zurück. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze), in Gebieten, die eine Landesverordnung bestimmt, um höchstens 15 Prozent. Erhöhungen nach Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit.

Das Verlangen müssen Sie in Textform erklären und begründen, etwa mit dem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Der Mieter hat dann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen. Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats. Stimmt er nicht zu, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).

Beispiel mit fiktiven Zahlen

Die Kaltmiete beträgt seit drei Jahren unverändert 600,00 €. Laut Mietspiegel liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung bei 780,00 €. Wegen der Kappungsgrenze dürfen Sie trotzdem höchstens 20 Prozent mehr verlangen, also 720,00 €. Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit 15-Prozent-Grenze, sind es höchstens 690,00 €. Geht das Verlangen am 10.10.2026 zu, gilt die neue Miete bei Zustimmung ab dem 01.01.2027.

Zeitstrahl Mieterhöhung: Zugang des Verlangens am 10.10.2026, Zustimmungsfrist bis 31.12.2026, erhöhte Miete ab 01.01.2027, Klagefrist bis 31.03.2027
Die Fristen einer Mieterhöhung nach § 558b BGB an einem Beispiel.
Wege zur höheren Miete im Vergleich
Modell
Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
So funktioniert es
Zustimmung des Mieters, begründet mit Mietspiegel o. Ä.
Wichtige Grenze
Kappungsgrenze 20 % bzw. 15 % in drei Jahren
Modell
Staffelmiete (§ 557a BGB)
So funktioniert es
künftige Mieten vorab als Geldbetrag vereinbart
Wichtige Grenze
jede Staffel mindestens ein Jahr; keine Erhöhung nach § 558
Modell
Indexmiete (§ 557b BGB)
So funktioniert es
Miete folgt dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts
Wichtige Grenze
mindestens ein Jahr unverändert; Erklärung in Textform
Modell
Modernisierung (§ 559 BGB)
So funktioniert es
jährliche Miete steigt um 8 % der Modernisierungskosten
Wichtige Grenze
höchstens 3 € je m² in sechs Jahren, unter 7 €/m² nur 2 €

Bei der Staffelmiete müssen die einzelnen Beträge im Vertrag stehen. Bei der Indexmiete machen Sie jede Änderung durch Erklärung in Textform geltend; darin geben Sie die Indexänderung und die neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag an. Die neue Miete gilt ab dem übernächsten Monat nach Zugang. Für Modernisierungen gelten die Kappungen aus § 559 Abs. 3a BGB.

Reform im Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag berät den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Drucksache 21/6807). Nach der Debatte im Juli 2026 lief im Oktober die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss. Diskutiert werden unter anderem Indexmieten, möblierte Wohnungen und die Schonfristzahlung. Beschlossen ist das noch nicht: Dieser Leitfaden beschreibt das geltende Recht (Bundestag: Bericht zur Anhörung).

Kündigung und Kündigungsfristen

Eine Kündigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail genügt nicht. Als Vermieter sollen Sie den Mieter außerdem rechtzeitig auf sein Widerspruchsrecht nach §§ 574 bis 574b BGB hinweisen.

Ordentlich kündigen können Sie nur mit einem berechtigten Interesse (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt als Beispiele erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf für Sie, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts sowie die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Eine Kündigung, um eine höhere Miete zu erzielen, ist ausgeschlossen. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen.

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Das ergibt drei Monate Kündigungsfrist, für Mieter unabhängig von der Mietdauer. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate. Geht Ihre Kündigung nach weniger als fünf Jahren Mietdauer am 2. März zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 31. Mai.

Balkendiagramm Kündigungsfristen des Vermieters: drei Monate bei weniger als fünf Jahren Mietdauer, sechs Monate ab fünf Jahren, neun Monate ab acht Jahren
Die Frist des Vermieters wächst mit der Dauer seit der Überlassung der Wohnung.

Auszug, Rückgabe und Kautionsabrechnung

Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung zurückgeben (§ 546 BGB). Vergleichen Sie bei der Abnahme den Zustand mit dem Einzugsprotokoll, notieren Sie die Zählerstände und lassen Sie sich alle Schlüssel aushändigen.

Jetzt beginnt eine kurze Frist: Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem Sie die Wohnung zurückerhalten (§ 548 BGB). Wer Schäden geltend machen will, sollte deshalb zügig dokumentieren, Kosten ermitteln und den Mieter in Anspruch nehmen.

Für die Rückzahlung der Kaution nennt das Gesetz keine feste Frist. Sie haben eine angemessene Zeit, um Ihre Ansprüche zu prüfen. Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus, dürfen Sie nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten. Rechnen Sie die Kaution einschließlich der angefallenen Zinsen nachvollziehbar ab.

Mietverwaltung selbst machen oder abgeben?

Ob Sie die Mietverwaltung selbst übernehmen, hängt vor allem von der Zahl der Einheiten, Ihrer Zeit und Ihrer Nähe zum Objekt ab. Wer wenige Wohnungen in der Nähe besitzt, erledigt die Aufgaben oft gut selbst, sofern Fristen und Unterlagen organisiert sind. Bei vielen Einheiten, weit entfernten Objekten oder wenig Zeit kann ein externer Mietverwalter sinnvoll sein.

Die Vergütung eines Mietverwalters wird individuell vereinbart. Sie ist für Sie als Vermieter ein Kostenfaktor, den Sie nicht über die Betriebskosten weitergeben können, denn Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähig. Auch bei einer externen Verwaltung bleiben Sie Vertragspartner des Mieters und tragen die Verantwortung für Fristen und Abrechnungen.

Die immoflow GmbH bietet eine Hausverwaltung mit Partner an. Wer selbst verwalten möchte, organisiert Verträge, Zahlungen und Fristen am besten an einem Ort, statt sie über Ordner, Tabellen und Kalender zu verteilen. Eine Übersicht über Werkzeuge dafür gibt der Beitrag Mietverwaltungssoftware.

Typische Fehler in der Mietverwaltung

  • Kaution zu hoch oder nicht getrennt angelegt: Mehr als drei Monatskaltmieten oder eine Anlage auf dem eigenen Konto verstoßen gegen § 551 BGB.
  • Kein Übergabeprotokoll: Ohne Protokoll lassen sich Schäden beim Auszug kaum nachweisen.
  • Rückstände zu spät bemerkt: Wer den Mieteingang nicht monatlich prüft, verliert Zeit für Erinnerung und Mahnung.
  • Mieterhöhung ohne Begründung oder zu früh: Ein Verlangen ohne Begründungsmittel oder vor Ablauf der Jahresfrist ist angreifbar.
  • Kappungsgrenze übersehen: Die Erhöhung übersteigt 20 bzw. 15 Prozent in drei Jahren.
  • Kündigung per E-Mail: Ohne Schriftform ist die Kündigung unwirksam.
  • Verlängerte Kündigungsfrist nicht beachtet: Nach fünf oder acht Jahren gilt für Vermieter eine längere Frist.
  • Schäden nach dem Auszug zu spät geltend gemacht: Ersatzansprüche verjähren bereits sechs Monate nach der Rückgabe.

Fast alle diese Fehler haben eine gemeinsame Ursache: Fristen und Unterlagen sind nicht an einem Ort organisiert. Ein fester Ablauf je Phase und Erinnerungen für wiederkehrende Termine helfen, sie zu vermeiden.

So setzen Sie die Mietverwaltung mit immoflow um

Im Modul Mietverhältnisse legen Sie Verträge mit Laufzeiten an, erfassen Kautionen, Mietanpassungen und Übergaben. Liegt eine Kaution bei Wohnraum über drei Kaltmieten, weist immoflow darauf hin (Kaution erfassen und verwalten). Geht eine Kündigung ein, tragen Sie Eingangsdatum und Kündigenden ein; immoflow schlägt ein Mietende nach den gesetzlichen Fristen vor, das Sie vor dem Übernehmen prüfen. Den Auszug begleitet der Mieterwechsel-Fahrplan.

Unter Finanzen & Umsätze importieren Sie den Kontoauszug, ordnen Zahlungen zu und sehen offene Posten. Eine Mahnung erstellen Sie aus dem Rückstand heraus. Protokolle und Verträge legen Sie im Bereich Dokumente am Mietverhältnis ab. Kündigungen, Mietanpassungen und Wartungen zeigt Aufgaben & Fristen nach Datum sortiert.

Wie das zusammenspielt, zeigt die Live-Demo mit Beispieldaten ohne Registrierung. Die Fristen und Regeln aus diesem Leitfaden gelten unabhängig davon, mit welchem Werkzeug Sie verwalten.

Häufige Fragen

Was gehört zu den Aufgaben einer Mietverwaltung?

Zur Mietverwaltung gehören Mieterauswahl, Mietvertrag und Kaution, die Übergabe der Wohnung, die Kontrolle des Mieteingangs, die jährliche Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhungen sowie Kündigung, Rückgabe und Kautionsabrechnung. Hinzu kommen die Kommunikation mit Mietern und die Ablage aller Unterlagen.

Kann ich die Kosten einer Mietverwaltung auf die Mieter umlegen?

Nein. Verwaltungskosten gehören nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten und lassen sich deshalb nicht über die Nebenkostenabrechnung weitergeben.

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Innerhalb von drei Jahren sind höchstens 20 Prozent erlaubt, in bestimmten Gebieten 15 Prozent (§ 558 BGB).

Welche Kündigungsfrist gilt für Vermieter?

Grundsätzlich drei Monate. Nach fünf Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Zusätzlich braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, und die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf eine angemessene Zeit prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Steht eine Betriebskostenabrechnung aus, darf er einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung zurückbehalten (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05).

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder; maßgeblich sind die Gesetze und die Umstände Ihres Einzelfalls.

Quellen

  1. § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (öffnet in neuem Fenster)
  2. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (öffnet in neuem Fenster)
  3. § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters (öffnet in neuem Fenster)
  4. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche (öffnet in neuem Fenster)
  5. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (öffnet in neuem Fenster)
  6. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (öffnet in neuem Fenster)
  7. § 556b BGB – Fälligkeit der Miete (öffnet in neuem Fenster)
  8. § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (öffnet in neuem Fenster)
  9. § 557a BGB – Staffelmiete (öffnet in neuem Fenster)
  10. § 557b BGB – Indexmiete (öffnet in neuem Fenster)
  11. § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (öffnet in neuem Fenster)
  12. § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung (öffnet in neuem Fenster)
  13. § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung (öffnet in neuem Fenster)
  14. § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (öffnet in neuem Fenster)
  15. § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung (öffnet in neuem Fenster)
  16. § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (öffnet in neuem Fenster)
  17. § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters (öffnet in neuem Fenster)
  18. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (öffnet in neuem Fenster)
  19. § 1 BetrKV – Betriebskosten (öffnet in neuem Fenster)
  20. § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (öffnet in neuem Fenster)
  21. Deutscher Bundestag – Sachverständigenanhörung zum Mietrecht (Oktober 2026) (öffnet in neuem Fenster)
  22. BGH, Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs) (öffnet in neuem Fenster)
  23. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs) (öffnet in neuem Fenster)

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