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Nebenkosten & Betriebskosten

Heizkostenabrechnung: Regeln, Rechenbeispiel und Fristen für Vermieter

Verteilung nach Verbrauch und Fläche, Rechenbeispiel, Nachrüstpflicht bis 31.12.2026 und die Kürzungsrechte der Mieter nach der Heizkostenverordnung.

Von Redaktion immoflowVeröffentlicht am 8 Minuten LesezeitStand: Oktober 2026

Titelgrafik: Heizkostenabrechnung – Verteilung 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, Nachrüstfrist 31.12.2026, Kürzung bis 15 Prozent

Die Heizkostenabrechnung folgt strengeren Regeln als die übrigen Nebenkosten. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, wie Sie Verbrauch erfassen und Kosten verteilen, und sie geht dem Mietvertrag in der Regel vor. Dieser Ratgeber richtet sich an private Vermieter und Hausverwaltungen. Er zeigt die Verteilung an einem durchgerechneten Beispiel, nennt die Stichtage für fernablesbare Messgeräte und erklärt, wann Mieter ihren Anteil kürzen dürfen. Besonders dringend ist das Thema zum Jahresende: Bis zum 31.12.2026 müssen ältere Messgeräte nachgerüstet sein, und am selben Tag endet die Frist für die Abrechnung des Jahres 2025.

Wann gilt die Heizkostenverordnung?

Die Verordnung gilt für zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie für gelieferte Wärme, etwa Fernwärme. Hat jede Wohnung eine eigene Gasetage und einen eigenen Vertrag mit dem Versorger, rechnet der Vermieter nichts ab.

Ihre Vorschriften gehen vertraglichen Regelungen vor (§ 2 HeizkostenV). Eine Warmmiete oder eine Pauschale ändert daran grundsätzlich nichts. Die einzige Ausnahme in dieser Vorschrift: Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.

Weitere Ausnahmen nennt § 11 HeizkostenV, zum Beispiel Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh je Quadratmeter und Jahr, Fälle mit unverhältnismäßig hohen Kosten der Erfassung sowie bestimmte Heime. Unverhältnismäßig sind die Kosten, wenn sie sich nicht innerhalb von zehn Jahren durch Einsparungen erwirtschaften lassen.

Heizkostenabrechnung: So verteilen Sie die Kosten

Grundlage ist die Pflicht zur Verbrauchserfassung: Sie statten die Räume mit Wärmezählern oder Heizkostenverteilern und das Warmwasser mit Warmwasserzählern aus; die Mieter müssen das dulden. Die Kosten teilen Sie dann in zwei Blöcke.

Verteilung der Kosten nach der Heizkostenverordnung
Block
Nach erfasstem Verbrauch
Heizung (§ 7)
mindestens 50, höchstens 70 Prozent
Warmwasser (§ 8)
mindestens 50, höchstens 70 Prozent
Block
Fester Anteil
Heizung (§ 7)
Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum
Warmwasser (§ 8)
Rest nach Wohn- oder Nutzfläche

Welchen Maßstab Sie im erlaubten Rahmen wählen, bleibt Ihnen überlassen (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV). Ändern dürfen Sie ihn nur aus den dort genannten Gründen, nur durch Erklärung gegenüber den Nutzern und nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums.

Pflichtwert 70 Prozent: In Gebäuden, die die Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas heizen und deren freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt sind, müssen genau 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Prüfen Sie das, bevor Sie einen niedrigeren Wert übernehmen.

Heizung und Warmwasser aus einer Anlage: Dann müssen Sie die Kosten zuerst trennen. Die Wärmemenge für das Warmwasser ist nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV grundsätzlich mit einem Wärmezähler zu messen. Die dort genannte Formel ist nur erlaubt, wenn die Messung einen unzumutbar hohen Aufwand bedeuten würde.

Welche Kosten dazugehören

Umlegen dürfen Sie laut § 7 Abs. 2 HeizkostenV unter anderem den verbrauchten Brennstoff samt Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung und Pflege, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, die Reinigung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie Miete und Ablesung der Messgeräte. Reparaturen gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Enthält eine Rechnung beides, trennen Sie den Anteil heraus.

Verbrauchter Brennstoff, nicht bezahlter

Heizkosten lassen sich nicht nach dem Abflussprinzip abrechnen, also nach den Zahlungen im Abrechnungsjahr. Maßgeblich ist der im Zeitraum verbrauchte Brennstoff (BGH, Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11). Bei Öl oder Pellets gehört deshalb der Bestand zu Beginn und am Ende in die Rechnung.

Rechenbeispiel mit 70 zu 30

Das Beispiel nutzt fiktive Zahlen: ein Haus mit 300 m² Wohnfläche, Heizkosten von 5.400,00 € und Warmwasserkosten von 1.800,00 € im Jahr, beide Blöcke zu 70 Prozent nach Verbrauch verteilt. Gerechnet wird für eine Wohnung mit 90 m² (30 Prozent der Fläche), deren Mieter 2.000 von 8.000 Einheiten am Heizkostenverteiler und 15 von 60 m³ Warmwasser verbraucht haben (jeweils 25 Prozent).

Beispiel: Anteil einer 90-m²-Wohnung
Position
Heizung, Verbrauchsanteil
Rechnung
3.780,00 € × 25 %
Betrag
945,00 €
Position
Heizung, Flächenanteil
Rechnung
1.620,00 € × 30 %
Betrag
486,00 €
Position
Warmwasser, Verbrauchsanteil
Rechnung
1.260,00 € × 25 %
Betrag
315,00 €
Position
Warmwasser, Flächenanteil
Rechnung
540,00 € × 30 %
Betrag
162,00 €
Position
Anteil gesamt
Rechnung
Betrag
1.908,00 €
Position
abzüglich Vorauszahlungen
Rechnung
150,00 € × 12
Betrag
1.800,00 €
Position
Nachzahlung
Rechnung
Betrag
108,00 €
Balkendiagramm des Rechenbeispiels: Heizung nach Verbrauch 945 Euro, Heizung nach Fläche 486 Euro, Warmwasser nach Verbrauch 315 Euro, Warmwasser nach Fläche 162 Euro, zusammen 1.908 Euro
Der Anteil der Beispielwohnung, aufgeteilt nach den vier Bestandteilen.

Zur Einordnung der Kürzungsrechte im nächsten Abschnitt: Bei einem Anteil dieser Höhe entsprächen 15 Prozent einem Betrag von 286,20 € und 3 Prozent einem Betrag von 57,24 €.

Fernablesbare Messgeräte: Frist 31.12.2026

Fernablesbar ist ein Gerät, das sich ohne Zugang zur Wohnung ablesen lässt. Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen das bereits können. Ältere, nicht fernablesbare Ausstattung muss nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Das gilt nicht, wenn es im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder wegen unangemessenen Aufwands oder in sonstiger Weise eine unbillige Härte wäre.

Sind fernablesbare Geräte eingebaut, schulden Sie den Nutzern nach § 6a Abs. 1 HeizkostenV monatliche Verbrauchsinformationen. Sie nennen den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden und vergleichen ihn, soweit erhoben, mit Vormonat und Vorjahresmonat sowie mit einem Durchschnittsnutzer. Mit der Abrechnung machen Sie außerdem die Angaben aus Absatz 3 zugänglich, etwa zum Anteil der Energieträger und zu den Kosten der Messung und Abrechnung.

Zeitstrahl der Stichtage: seit 01.12.2021 müssen neue Geräte fernablesbar sein, seit 01.01.2022 gilt die monatliche Information, bis 31.12.2026 müssen ältere Geräte nachgerüstet sein, nach dem 31.12.2031 müssen frühere fernablesbare Geräte die neuen Anforderungen erfüllen
Die Stichtage für Messgeräte nach § 5 und § 6a HeizkostenV.

Wann Mieter die Heizkosten kürzen dürfen

§ 12 Abs. 1 HeizkostenV gibt dem Nutzer zwei Kürzungsrechte. Beide beziehen sich auf den Anteil, der auf ihn entfällt.

Kürzungsrechte nach § 12 HeizkostenV
Fall
Kosten werden entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
Kürzung
15 %
Fall
Keine fernablesbare Ausstattung, obwohl § 5 Abs. 2 oder 3 sie verlangt
Kürzung
3 %
Fall
Informationen nach § 6a fehlen oder sind unvollständig
Kürzung
3 %

Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist ein anderer Fehler: Er lässt sich nach dem genannten BGH-Urteil nicht durch die Kürzung nach § 12 ausgleichen. Dem Vermieter bleibt die Möglichkeit, nach dem Leistungsprinzip neu abzurechnen, notfalls auf Grundlage einer sachgerechten Schätzung.

Sonderfälle: Geräteausfall und Mieterwechsel

  • Gerät ausgefallen: Lässt sich der Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfassen, ermitteln Sie ihn aus vergleichbaren Zeiträumen, vergleichbaren Räumen oder dem Durchschnitt des Gebäudes (§ 9a Abs. 1 HeizkostenV). Betrifft das mehr als 25 Prozent der maßgeblichen Fläche, werden die Kosten ausschließlich nach den festen Maßstäben verteilt (Absatz 2).
  • Mieterwechsel: Wechselt der Nutzer im Abrechnungszeitraum, müssen Sie zwischenablesen. Die verbrauchsabhängigen Kosten teilen Sie danach auf, die übrigen Heizkosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig (§ 9b HeizkostenV).
  • CO₂-Kosten: Sie werden im Zuge der Heizkostenabrechnung zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Bei Wohngebäuden richtet sich der Anteil nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes je Quadratmeter (§ 5 CO2KostAufG).

Checkliste vor dem Versand

Prüfen Sie jede Heizkostenabrechnung auf diese Punkte

  • Verbrauchsanteil zwischen 50 und 70 Prozent, Pflichtwert 70 Prozent geprüft
  • Heizung und Warmwasser getrennt, Wärmemenge für Warmwasser gemessen
  • Verbrauchter Brennstoff angesetzt, Anfangs- und Endbestand berücksichtigt
  • Reparaturkosten aus Wartungsrechnungen herausgerechnet
  • Zwischenablesung bei jedem Mieterwechsel vorhanden
  • CO₂-Aufteilung vorgenommen und ausgewiesen
  • Angaben nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV beigefügt
  • Zugang beim Mieter innerhalb von zwölf Monaten gesichert und belegt

Der letzte Punkt entscheidet über Ihre Nachforderung: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Liegt die Messdienst-Abrechnung erst spät vor, planen Sie rückwärts, wie im Ratgeber zur Frist der Nebenkostenabrechnung beschrieben. Die übrigen Positionen erklärt der Leitfaden zur Nebenkostenabrechnung.

So setzen Sie die Heizkostenabrechnung mit immoflow um

Im Modul Nebenkosten gehört die Heizkostenabrechnung zum Schritt „Schlüssel“ des Assistenten. Sie übernehmen entweder die Beträge je Nutzer vom Messdienst oder nur die Verbrauchswerte und lassen immoflow nach der Heizkostenverordnung verteilen. Wie das geht, zeigt die Anleitung Heizkosten vom Messdienst übernehmen, die CO₂-Aufteilung die Anleitung CO2-Kosten aufteilen.

Fehlen Verbrauchswerte, stoppt die Prüfung den Abschluss. Den Ablauf können Sie sich in der Live-Demo ohne Registrierung ansehen.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Heizkosten werden nach Verbrauch verteilt?

Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum. In bestimmten älteren, gedämmten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung sind genau 70 Prozent vorgeschrieben.

Darf der Mieter die Heizkostenabrechnung kürzen?

Ja, in drei Fällen. Um 15 Prozent, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, und um 3 Prozent, wenn vorgeschriebene fernablesbare Geräte oder die Informationen nach § 6a HeizkostenV fehlen.

Bis wann müssen Heizkostenverteiler fernablesbar sein?

Nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen gelten, wenn das im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte wäre.

Muss bei jedem Mieterwechsel abgelesen werden?

Grundsätzlich ja. Nur wenn eine Zwischenablesung nicht möglich ist oder technisch keine hinreichend genaue Ermittlung erlaubt, werden die gesamten Kosten nach den Maßstäben für die übrigen Kosten aufgeteilt. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Was passiert, wenn ein Heizkostenverteiler ausfällt?

Der Verbrauch wird aus vergleichbaren Zeiträumen, vergleichbaren Räumen oder dem Durchschnitt des Gebäudes ermittelt. Sind mehr als 25 Prozent der Fläche betroffen, zählen nur noch die festen Maßstäbe.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder; maßgeblich sind die Gesetze und die Umstände Ihres Einzelfalls.

Quellen

  1. § 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (öffnet in neuem Fenster)
  2. § 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung (öffnet in neuem Fenster)
  3. § 5 HeizkostenV – Ausstattung zur Verbrauchserfassung (öffnet in neuem Fenster)
  4. § 6 HeizkostenV – Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (öffnet in neuem Fenster)
  5. § 6a HeizkostenV – Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (öffnet in neuem Fenster)
  6. § 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (öffnet in neuem Fenster)
  7. § 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (öffnet in neuem Fenster)
  8. § 9 HeizkostenV – Verbundene Anlagen (öffnet in neuem Fenster)
  9. § 9a HeizkostenV – Kostenverteilung in Sonderfällen (öffnet in neuem Fenster)
  10. § 9b HeizkostenV – Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (öffnet in neuem Fenster)
  11. § 11 HeizkostenV – Ausnahmen (öffnet in neuem Fenster)
  12. § 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht (öffnet in neuem Fenster)
  13. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (öffnet in neuem Fenster)
  14. § 1 BetrKV – Betriebskosten (öffnet in neuem Fenster)
  15. § 5 CO2KostAufG – Aufteilung bei Wohngebäuden (öffnet in neuem Fenster)
  16. BGH, Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs) (öffnet in neuem Fenster)

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