Glossar der Immobilienverwaltung
Umlagefähige Kosten
Betriebskosten, die Sie als Vermieter auf die Mieter umlegen dürfen: im Mietvertrag vereinbart und im Katalog der Betriebskostenverordnung genannt.
Umlagefähige Kosten in der Praxis
Umlagefähig sind nur Kosten, die zwei Bedingungen erfüllen: Sie gehören zu den Betriebskosten der Betriebskostenverordnung, und der Mietvertrag sieht ihre Umlage vor. Typisch sind Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege und Gebäudeversicherung.
Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Reparaturen. Diese tragen Sie als Vermieter selbst, können sie aber bei Vermietung meist steuerlich als Werbungskosten ansetzen.
Was das Gesetz sagt
Umlegen dürfen Sie nur Betriebskosten, die im Mietvertrag vereinbart sind und zum Katalog der Betriebskostenverordnung gehören.
In immoflow: Je Mietverhältnis ist hinterlegt, welche Kostenarten vereinbart sind; nicht vereinbarte trägt der Vermieter.
Quelle: § 556 Abs. 1 BGB, § 2 BetrKV (öffnet gesetze-im-internet.de)
Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten und dürfen nicht umgelegt werden.
Die Hinweise erklären, wie immoflow rechnet, und ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindlich ist Ihr Mietvertrag und die geltende Rechtslage.
Umlagefähige Kosten in immoflow
Wenn Sie einen Umsatz aufteilen, markieren Sie jeden Teilbetrag bei Bedarf als „Umlagefähig“. immoflow schlägt ihn dann in der Nebenkostenabrechnung dieses Objekts als Kosten vor.
Der Begriff gehört zum Modul Nebenkosten: Betriebskosten erfassen, nach Umlageschlüssel verteilen und prüffähige Abrechnungen je Mietverhältnis erstellen.
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