Glossar der Immobilienverwaltung
AfA (Abschreibung)
Absetzung für Abnutzung: Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes werden über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten abgezogen, bei Wohngebäuden linear 2 %, 2,5 % oder 3 % je Jahr.
AfA (Abschreibung) in der Praxis
Ein Gebäude verliert über die Jahre an Wert. Deshalb dürfen Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht auf einmal, sondern verteilt über die Nutzungsdauer absetzen. Das nennt das Steuerrecht Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.
Bei Wohngebäuden gilt die lineare AfA nach dem Jahr der Fertigstellung: 3 % für Gebäude ab 2023, 2 % für Gebäude ab 1925 und 2,5 % für ältere. Der Anteil für Grund und Boden wird nicht abgeschrieben. Modernisierungen, die das Gebäude verbessern, werden in der Regel mit abgeschrieben; reine Reparaturen sind Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar.
Beispiel
Kaufpreis 200.000,00 € plus 20.000,00 € Nebenkosten, 20 % Bodenanteil: 176.000,00 € Gebäudewert. Baujahr 1990, also 2 %: 3.520,00 € AfA im Jahr. Wer im Juli kauft, setzt im ersten Jahr 6/12 an, also 1.760,00 €.
AfA (Abschreibung) in immoflow
Unter Erweiterte Finanzen tragen Sie je Objekt die AfA-Grundlage ein. Der Investitionsrechner rechnet die AfA einer Renovierung oder eines Kaufs nach Baujahr Jahr für Jahr mit und zeigt, wie sie Ihre Steuer mindert – als Schätzung, nicht als Steuerberatung.
Der Begriff gehört zum Modul Buchhaltung: Zahlungseingänge zuordnen, Aufteilungen dokumentieren, offene Posten erkennen und Daten an den Steuerberater übergeben.
Quellen
Weiterlesen
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